Aufgaben und Pflichten des Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung
entsprechend der Verordnung zur Durchsetzung der Energieeinsparverordnung in Berlin:

Zitat Anfang:
"§ 1 Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gebäuden
(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen bei der Errichtung von Gebäuden nach Abschnitt 2 und für Erweiterungen oder Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, genügt es, dass Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung

1. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise nach Abschnitt 2 oder § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung bescheinigen,

2. die Bauausführung entsprechend der Nachweise nach Nummer 1 überprüfen und

3. die Vollständigkeit und Richtigkeit von Energieausweisen über die energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung bescheinigen."
....

"§ 5 Pflichten
(1) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig zu erfüllen. Sie haben die energierechtlichen Vorschriften, die Technischen Baubestimmungen und die technischen Regelwerke zu beachten. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.

(2) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zu erhalten und zu aktualisieren

1. in den baukonstruktiven und baustofflichen Grundlagen des Wärmeschutzes von Gebäuden,

2. in den Grundlagen der thermischen Bauphysik und der zugehörigen Messtechnik,

3. in den Grundlagen der energierelevanten Anlagentechnik,

4. in der Wechselwirkung zwischen Wärmeschutz und Anlagentechnik und

5. in der Anfertigung von Energie- und Wärmebedarfsausweisen gemäß der Energieeinsparverordnung.

(3) Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung haben sich regelmäßig in erforderlichem Umfang fortzubilden. ²Auf Verlangen der anerkennenden Stelle sind sie hierüber nachweispflichtig."
Zitat Ende